Allgemeine Vertragsbedingungen für Yachtcharter der Seaside GmbH

AVB November 2008   (als PDF)

 

1. Verpflichtungen des Vercharterers Bereitstellung:   
Der Vercharterer verpflichtet sich, die Yacht zum vereinbarten Termin und Ort aufgetankt, in sauberem Zustand, seeklar und charterfertig zur Verfügung zu stellen. Kann der Vercharterer die gecharterte Yacht oder eine gleichwertige Ersatzyacht nicht innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung stellen, so ist der Charterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und die bezahlten Chartergebühren sind sofort zur Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers, insbesondere Reisekosten, Zeitausfall etc. sind ausgeschlossen. Übernimmt der Charterer die verspätet angelieferte Yacht, so hat er auf jeden Fall Anrecht auf Rückerstattung der anteilmässigen Chartergebühr. Der Vercharterer hat den Charterer angemessen in den Gebrauch der gecharterten Yacht einzuweisen.

 

Versicherung:   
Während der Charterdauer besteht eine im Charterpreis inbegriffene Schiffs-Kasko- und Haftpflichtversicherung für Schäden und Verlust durch Feuer, Explosion, höhere Gewalt, Schiffsunfall und Diebstahl mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in der Höhe der angegebenen Kaution. Nicht gedeckt sind Unfälle, Verletzungen und Personenschäden an Bord, sowie Schäden an vom Charterer mit an Bord gebrachten Artikeln. Grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden oder Verluste sind nicht gedeckt und müssen vom Charterer bezahlt werden, unabhängig von der hinterlegten Kaution. Eine Personen-Unfallversicherung sowie eine Skipperversicherung ist Sache des Charterers.

 

Inventar:   
Die Charteryacht entspricht nach Konstruktion und Ausrüstung den Vorschriften der örtlichen Behörden. Der Vercharterer stellt dem Charterer eine Inventarliste zur Verfügung, die es dem Charterer ermöglicht zu entscheiden, welche Ausrüstungsgegenstände er zusätzlich selber mitbringen könnte.

 

2. Verpflichtungen des Charterers

Zahlungen:   
Der Charterer verpflichtet sich, die vertraglichen Zahlungen fristgerecht zu begleichen. Gehen die Zahlungen nicht termingerecht ein, so kann der Vercharterer nach Mahnung und Friststellung (10 Tage) den Chartervertrag stornieren und die Yacht anderweitig vermieten. Kann die Yacht nicht mehr oder nur für kürzere Zeit oder nur mit Rabatt verchartert werden, so hat der Vercharterer vollen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Charterer auf die entgangenen Chartergebühren.

 

Nutzung:   
Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht so zu behandeln, als wäre sie seine eigene, die Yacht ausschliesslich zu reinen Vergnügungsfahrten für sich und seine Crew zu nutzen, keine Waren oder Passagiere gegen Bezahlung zu befördern, an keinen Regatten oder Wettfahrten teilzunehmen ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers, keinerlei Handel zu treiben, nicht mehr Personen an Bord zu führen als in den Schiffspapieren erlaubt ist, sich in den Häfen ordnungsgemäss an- und abzumelden, keine Waffen, Drogen oder Tiere an Bord zu haben und nicht gegen geltendes Recht zu verstossen. Die Yacht darf weder an Dritte übertragen werden, noch darf die Yacht untervermietet werden. Der Charterer hat den Anweisungen der Basisleitung Folge zu leisten. Nachtfahrten sind in den Jungferninseln generell nicht und in den aussereuropäischen Basen nicht gestattet, ausser mit schriftlicher Genehmigung des Vercharterers und dem Nachweis entsprechender Erfahrung zweier Crewmitglieder. Bei falschen Informationen über die Erfahrung im Nachtfahren wird der Vercharterer von jeglicher Verantwortung und allen Kosten freigestellt. Das Einlaufen hat immer bei Tageslicht zu erfolgen. Die im Vertrag genannten Reviergrenzen dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers nicht überschritten werden. Bei Übertretung dieser Vorschrift haftet der Charterer allein für alle Folgen von Schäden.

 

Befähigung:   
Der Charterer/Skipper belegt, dass er erfahren und fähig ist, Yachten unter Segel und Motor des gecharterten Typs und Grösse zu führen. Er bestätigt, genügend Erfahrung und Kenntnisse in der Seefahrt und Navigation für das Führen einer Hochsee-Yacht zu haben. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, die Tauglichkeit des Skippers/Charterers nach eigenem Ermessen zu überprüfen. Sollte der Skipper als nicht qualifiziert erachtet werden, hat der Vercharterer das Recht, auf Kosten des Charterers einen Helfer zur Verfügung zu stellen. Sollte kein Helfer zur Verfügung stehen, hat der Vercharterer das Recht, die Nutzung der Yacht auf den Liegeplatz zu beschränken, bis ein Helfer zur Verfügung steht.

 

Schlepp:   
Der Charterer wird andere Yachten nur im ausdrücklichen Notfall schleppen und die gecharterte Yacht auch nur im ausdrücklichen Notfall (wenn Mannschaft oder Yacht in höchstem Masse gefährdet sind) schleppen lassen (in solch einem Fall nur mit eigener Trosse, um hohe Bergungskosten zu vermeiden). Der Lohn für die Schlepphilfe muss vorher ausgehandelt und möglichst schriftlich festgehalten oder durch Zeugen bestätigt und im Logbuch vermerkt werden.

 

Kosten:   
Der Charterer hat alle zusätzlichen Kosten während des Törns zu übernehmen, die nicht Teil des Chartervertrages sind. Dies sind u.a. die bestellten und vor Ort zahlbaren Charter-Extras, Hafen- und Zollgebühren, revierspezifische Taxen und Permits sowie Verbrauchsgüter, insbesondere Treibstoff, Öl, Wasser, Gas etc.

 

Logbuchführung:   
Der Charterer hat ein ordnungsgemässes, den seemännischen Gebräuchen entsprechendes Logbuch zu führen. Heftführung ist ausreichend. Neben den örtlichen Angaben sind besondere Vorkommnisse wie Schäden, Havarien, Grundberührungen sowie nach Übernahme aufgetretene oder erst später erkannte Mängel aufzuführen. Der Charterer wird darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus versteckten oder später aufgetretenen Mängeln ausgeschlossen sind, die nicht durch ein ordnungsgemässes Logbuch dokumentiert werden können. Der Charterer haftet dem Vercharterer/Eigner gegenüber auch für alle Schäden und Folgeschäden, die von der Kasko-/Haftpflichtversicherung im Schadensfall deshalb abgelehnt werden, weil ordnungsgemässe Logbuchaufzeichnungen für das Schadensereignis fehlen. Grundberührungen sind zu vermerken und zwingend bei der Rückkehr der Yacht zu melden. Allfällige Mängel oder Fehler an Yacht und Ausrüstung sind bei Rückkehr der Yacht schriftlich zu melden.

 

Sicherheit:   
Der Charterer hat die Routenplanung so auszulegen, dass auch bei widrigen Wetterverhältnissen die Yacht rechtzeitig gemäss Vertrag im Zielhafen verfügbar ist. Er verpflichtet sich, bei gefährlichen Wetterverhältnissen einen schützenden Hafen oder eine schützende Bucht anzulaufen, resp. solche nicht zu verlassen.

 

3. Rücktritt, Änderungen Rücktritt:   
Will oder kann der Charterer die Yacht nicht übernehmen, so hat er die Agentur schriftlich zu benachrichtigen. Die Agentur wird sich um einen Ersatzcharter bemühen. Bei Rücktritt des Charterers bis 100 Tage vor Charterantritt verfällt die fällige Anzahlung (auch wenn diese noch nicht geleistet wurde). Bei Rücktritt bis 60 Tage vor Antritt betragen die Rücktrittskosten min. 50% (je nach Bestimmungen des jeweiligen Vercharterers auch mehr), und nach weniger als 60 Tagen vor Charterantritt in jedem Fall 100% der Chartersumme. Diese Stornoregelung gilt auch für einen mitbestellten Skipper. Die Höhe und Fälligkeiten der einzelnen Teilzahlungen legt der Vercharterer fest. In der Regel sind 50% der Chartersumme bei Vertragsabschluss als Anzahlung fällig, die Restzahlung wird 30-60 Tage vor Charterantritt fällig. Ist eine Weitervermietung durch die Agentur nur für eine kürzere Charterdauer oder nur unter Gewährung eines Preisnachlasses möglich, so ist lediglich der Differenzbetrag zum vollen Charterpreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 200.- zu entrichten. Eine Rückzahlung erfolgt nach Vorliegen der Zahlungen des Ersatzcharterers.

Es wird dringend der Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung empfohlen, welche nebst der eigentlichen Reise auch den Charter abdeckt.

Änderung:    Für nachträgliche Umbuchungen und Terminänderungen werden CHF 200.- Bearbeitungsgebühr pro Änderung erhoben.

 

 

4. Übernahme der Yacht Dokumente:   
Der Charterer hat spätestens 6 Wochen vor Charterbeginn eine Crewliste, eine Passkopie des Charterers und eine Kopie des Segelscheines des Skippers (entfällt bei Skipper-Charter) an die Agentur zu senden. Weitere erforderliche Dokumente hängen von den Bestimmungen des jeweiligen Vercharterers ab und werden dem Charterer bei Vertragsabschluss von der Agentur mitgeteilt. Für verspätetes Auslaufen aufgrund mangelnder oder zu spät eingesandter Dokumente kann der Vercharterer nicht belangt werden.

 

Yachtübernahme:   
Der ordnungsgemässe Zustand der Yacht und die Vollständigkeit der übernommenen Ausrüstung sind vom Charterer zu überprüfen und mit Unterschrift auf dem Ausrüstungsverzeichnis zu bestätigen. Spätere Einwendungen des Charterers zur Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung sind nicht mehr möglich. Beim Eincheck werden dem Charterer die Funktionen der Ausrüstung ausführlich erklärt. Der Charterer hat sich hierfür genügend Zeit für eine zweckdienliche Einführung zu nehmen. Die Charterzeit umfasst die Übergabe und Rückgabe.

 

Kaution:    Der Charterer hat bei Übernahme die im Vertrag festgelegte Kaution/Selbstbeteiligung in der vertraglich vorgesehenen Form zu hinterlegen. Falls eine Kautionsschutz-Versicherung abgeschlossen wurde, entbindet diese in der Regel nicht von der Pflicht des Charterers, die Kaution vor Ort zu hinterlegen, hingegen wird ihm diese im Falle einer Einbehaltung durch den Vercharterer umgehend von der Versicherung zurückerstattet (abzügl. Selbstbehalt gem. den jeweiligen Versicherungsbedingungen). Diese Kaution betrifft den Versicherungsselbstbehalt der Yacht pro Schadenfall und wird bei Verlust und Schäden bis zur Schadenshöhe einbehalten.

 

 

5. Leistungsstörung

Kleinere Schäden oder Verluste aus dem Vorcharter, die vor Charterantritt nicht mehr behoben werden konnten und die Nutzung und Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Minderungsansprüchen oder Rücktritt.

Tritt nach Übernahme der Yacht während der Charterzeit ein Schaden ein, der die Weiterfahrt ganz oder teilweise unmöglich macht, so hat der Charterer keine Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall von höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt.

Liegt ein Verschleissschaden oder ein sonstiger bei der Übernahme nicht erkennbarer Defekt an Rumpf, Takelage oder Maschine vor, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühren für die nicht genutzten Chartertage. Weitergehende Ansprüche sind - soweit dem Vercharterer und seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fallen - ausgeschlossen.

 

6. Reparaturen, Havarie

Bei Schäden, die mit Bordmitteln nicht zu beheben sind, oder anderen besonderen Ereignissen während der Charterzeit, ist der Schiffsführer gehalten, Schäden zu begrenzen sowie kleinere Reparaturen selbst gegen Kostenerstattung zu verauslagen (bis CHF 300.- mit gültiger Quittung, welche nebst den üblichen Angaben den Schiffsnamen und den Namen des Charterers enthalten muss). Für grössere Arbeiten ist die vorgängige Zustimmung des Vercharterers einzuholen, und ausgetauschte Teile sind auf jeden Fall aufzubewahren. Bei Personenschäden, Kollision und sonstiger schwerer Beschädigung ist ein Protokoll anzufertigen, und dieses ist in geeigneter Form beurkunden zu lassen (Polizei, Hafenbehörde, Sachverständige, Arzt). Bei Eintritt solcher Ereignisse oder bei vorhersehbarer Verspätung ist der Vercharterer sofort zu benachrichtigen.

 

7. Verlängerung, Verspätung

Eine Verlängerung des Charters ohne vorherige Einwilligung des Vercharterers ist nicht möglich. Die Rückgabe der Yacht gilt erst als erfolgt, wenn die Yacht im vereinbarten Rückgabehafen übergeben ist. Für jeden angebrochenen Tag, den die Yacht später als vereinbart zurückgegeben wird (auch witterungsbedingt), hat der Charterer eine Nutzungsentschädigung in Höhe des doppelten täglichen Charterpreises zu bezahlen. Unberührt davon bleiben Ansprüche des Vercharterers auf weiteren Schadensersatz.

 

Der Charterer ist nicht berechtigt, die Yacht an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückkehrhafen zu verlassen. Ist er dazu - aus welchen Gründen auch immer - gezwungen, so ist er verpflichtet, den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen und für eine ausreichend qualifizierte Bewachung so lange Sorge zu tragen, bis die Yacht vom Vercharterer oder seinem Personal übernommen wird. In diesem Fall ist der Charterer verpflichtet, sämtliche aus dem Rücktransport entstehenden Kosten und für jeden Überziehungstag die doppelte Chartergebühr zu bezahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wie Charterausfallkosten des Nachcharterers, wenn dieser vom Vertrag zurücktritt, sind davon unberührt. Der Charter endet erst nach Ankunft der Yacht im vereinbarten Rückgabehafen.

 

8. Rückgabe der Yacht

Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht am letzten Chartertag - resp. am Vorabend, wenn so im Vertrag festgelegt - an dem im Vertrag vereinbarten Rückgabeort, spätestens zur festgelegten Zeit und frei jeglicher Verpflichtung oder Verpfändung, aufgeklart, aufgetankt (es sei denn, Diesel ist laut gültiger Preisliste im Charterpreis inbegriffen), ordnungsgemäss einklariert und mit vollständiger Ausrüstung, wie übernommen, dem Vercharterer zurückzugeben. Der Charterer ist verantwortlich für die pünktliche Rückgabe der Yacht und hat hierfür genügend Zeit für unvorhergesehene Fälle einzurechnen. Eine Liste eventueller Schäden oder Beanstandungen ist dem Vercharterer zu übergeben. Für nicht oder mangelhaft gereinigte Yachten wird eine Reinigungsgebühr gemäss gültiger Preisliste erhoben (entfällt, wenn Endreinigung vereinbart wurde oder im Charterpreis inbegriffen ist). Verbrauchte Treibstoffe und Flaschengas sind zu ersetzen, wenn nicht vom Vercharterer übernommen.

 

9. Regressansprüche

Sämtliche Ansprüche aus dem Chartervertrag richten sich gegen den Vercharterer/Eigner. Mängel sind sofort der Basis anzuzeigen, damit umgehend Abhilfe geschaffen werden kann. Über Vorbehalte und ev. Regressansprüche ist die Basis zu informieren, und es muss eine direkte, gütliche Einigung mit der Basis versucht werden. Falls keine Einigung erreicht werden konnte, hat der Charterer innerhalb von 30 Tagen nach Charterende schriftlich gegenüber der Charteragentur diese geltend zu machen und eine schriftliche Bescheinigung des Basisleiters über die Anmeldung der Mängel an der Basis beizufügen. Ansprüche nach Ablauf der 30-Tagefrist sind ausgeschlossen. Lehnt der Basisleiter die Unterschriftsleistung ab, so ist der Charterer verpflichtet, seine schriftliche Mängelanzeige mit einem entsprechenden Hinweis unverzüglich an die Charteragentur zu senden.

Geleistete Kautionen werden bei Schadenfreiheit ohne Abzug nach Beendigung des Charters an der Basis zurückbezahlt. Sofern bei Schäden und Verlusten keine sofortige Abrechnung möglich ist, wird die ganze Kaution bis zur endgültigen Kostenverrechung einbehalten. Information und Abrechnung erfolgt über die Agentur. Verschwiegene Schäden muss der Charterer auch nach Kautionsrückzahlung noch ersetzen.

 

10. Haftung des Charterers und des Vercharterers

Bei Verstössen gegen eine Vertragspflicht haftet der Charterer dem Vercharterer gegenüber mit allen entstehenden Folgen. Soweit der Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen des Charterers und seiner Crew von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von allen Kosten und rechtlichen Folgen frei. Bei Schäden (ausser Verschleiss) trägt der Charterer die Kosten für Reparatur und Ersatz, soweit nicht von Versicherungen gedeckt. Der Charterer haftet nur in der Höhe des Selbstbehaltes (Kaution), sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder die Versicherung die Deckung aus Gründen ablehnt, die er zu vertreten hat.

Der Vercharterer/Eigner haftet für Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit desselben. Dies gilt auch für seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Im übrigen wird die Haftung des Vercharterers/Eigners beschränkt auf die Höhe der Chartergebühr.

 

11. Pass-, Visa- und lmpfbestimmungen

Die Beachtung und Einhaltung von Pass-, Visa- und Impfbestimmungen ist Sache des Charterers.

 

12. Rechtsstellung der Agentur, Gerichtsstand

Vertragspartner sind Vercharterer und Charterer. Die Agentur ist nicht Veranstalter, sondern nur Vermittlerin, und geht keinerlei Haftung ein für Handlungen, Auslassungen oder erlittene Schäden durch eine der beiden Parteien. Die Agentur ist berechtigt, im Namen des Vercharterers Charterverträge abzuschliessen und Zahlungen entgegenzunehmen.

Bei allen Flugbuchungen tritt die Agentur ebenfalls nur als Vermittlerin auf. Es gelten die Beförderungs- bzw. Flugbuchungsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters bzw. Luftverkehrsunternehmens. Die Agentur haftet daher nicht für die Erbringung der vereinbarten Beförderungsleistungen und deren Mängelfreiheit (Verspätungen, Stornierungen, Überbuchungen etc.). Dies gilt sinngemäss auch für alle anderen vom Kunden gewünschten Zusatzleistungen wie Hotels, Transfers etc.

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte bleibt die Rechtsgültigkeit der anderen Vertragsteile und des Vertrages insgesamt unberührt. Eine Vertragsänderung wird erst durch eine zusätzliche, schriftliche Vereinbarung rechtsgültig. Mündliche Absprachen und Zusagen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. Bei offensichtlichen Irrtümern sowie Rechenfehlern in Bezug auf den im Chartervertrag genannten Preis haben die Agentur und der Charterer das Recht, den Preis entsprechend gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird. Ferner kann die Agentur einen offerierten Preis nur dann vertraglich festhalten, wenn der Charterpreis inzwischen nicht vom Vercharterer geändert wurde. Punkto Verfügbarkeit der offerierten Produkte kann die Agentur vor Vertragsabschluss keinesfalls eine Garantie übernehmen, nicht mal bei einer gewährten Option, solange es zu keinem Rechtsgeschäft gekommen ist.

Eine Charterbuchung gilt als definitiv, sobald die Agentur hierzu vom Charterer einen ausdrücklichen Auftrag erhalten hat. Dieser kann schriftlich oder mündlich erfolgen. In gleicher Weise bestätigt die Agentur dem Charterer das Zustandekommen des Vertrages und sendet ihm den Chartervertrag im Doppel zur Unterschrift zu. Unkosten und Gebühren aus nachträglichen Vertragsänderungen oder Stornierung vom Charterer gehen auch dann zu dessen Lasten, wenn dieser den Chartervertrag noch nicht unterschrieben retourniert hat. Bei verspäteter Retournierung des Chartervertrages sowie verspäteter Leistung der Anzahlung kann der Vertrag vom Vercharterer oder dessen Vertreter einseitig aufgelöst werden gem. den definierten Rücktrittsbedingungen.

 

Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr vom Charterer überwiesenen Gelder gemäss den Vertragsbestimmungen dem Vercharterer weiterzuvergüten. Für die termingerechte Ausführung von Zahlungen an den Vercharterer kann die Agentur nur verpflichtet sein, wenn sie vorgängig die entsprechende Zahlung vom Charterer erhalten hat. Somit ist der Charterer für verspätete Überweisungen und deren vertragliche Konsequenzen solange vollends verantwortlich, bis seine Zahlung bei der Agentur eingetroffen ist. Die Zahlungen des Charterers an die Agentur haben für die Agentur spesenfrei und in der vereinbarten Währung zu erfolgen. Allfällige Differenzen werden von der Agentur umtriebsgebührpflichtig nachbelastet.

 

Für die Vermittlung des Vertrages vereinbaren die Parteien die Anwendung von schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Firmensitz der Agentur. Für den Chartervertrag vereinbaren die Parteien die Anwendung des Rechts desjenigen Staates, in dem der Vercharterer domiziliert ist, und Gerichtsstand für Klagen gegen den Vercharterer ist der Wohnort des Vercharterers, bzw. das nächstgelegene Gericht.