Allgemeine Vertragsbedingungen für Yachtcharter der Seaside GmbH AVB November 2008 (als PDF)
1. Verpflichtungen des Vercharterers
Bereitstellung:
Versicherung:
Inventar:
2. Verpflichtungen des Charterers
Zahlungen:
Nutzung:
Befähigung:
Schlepp:
Kosten:
Logbuchführung:
Sicherheit:
3. Rücktritt, Änderungen
Rücktritt: Es wird dringend der Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung empfohlen, welche nebst der eigentlichen Reise auch den Charter abdeckt. Änderung: Für nachträgliche Umbuchungen und Terminänderungen werden CHF 200.- Bearbeitungsgebühr pro Änderung erhoben.
4. Übernahme der Yacht
Dokumente:
Yachtübernahme:
Kaution: Der Charterer hat bei Übernahme die im Vertrag festgelegte Kaution/Selbstbeteiligung in der vertraglich vorgesehenen Form zu hinterlegen. Falls eine Kautionsschutz-Versicherung abgeschlossen wurde, entbindet diese in der Regel nicht von der Pflicht des Charterers, die Kaution vor Ort zu hinterlegen, hingegen wird ihm diese im Falle einer Einbehaltung durch den Vercharterer umgehend von der Versicherung zurückerstattet (abzügl. Selbstbehalt gem. den jeweiligen Versicherungsbedingungen). Diese Kaution betrifft den Versicherungsselbstbehalt der Yacht pro Schadenfall und wird bei Verlust und Schäden bis zur Schadenshöhe einbehalten.
5. Leistungsstörung Kleinere Schäden oder Verluste aus dem Vorcharter, die vor Charterantritt nicht mehr behoben werden konnten und die Nutzung und Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Minderungsansprüchen oder Rücktritt. Tritt nach Übernahme der Yacht während der Charterzeit ein Schaden ein, der die Weiterfahrt ganz oder teilweise unmöglich macht, so hat der Charterer keine Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall von höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt ein Verschleissschaden oder ein sonstiger bei der Übernahme nicht erkennbarer Defekt an Rumpf, Takelage oder Maschine vor, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühren für die nicht genutzten Chartertage. Weitergehende Ansprüche sind - soweit dem Vercharterer und seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fallen - ausgeschlossen.
6. Reparaturen, Havarie Bei Schäden, die mit Bordmitteln nicht zu beheben sind, oder anderen besonderen Ereignissen während der Charterzeit, ist der Schiffsführer gehalten, Schäden zu begrenzen sowie kleinere Reparaturen selbst gegen Kostenerstattung zu verauslagen (bis CHF 300.- mit gültiger Quittung, welche nebst den üblichen Angaben den Schiffsnamen und den Namen des Charterers enthalten muss). Für grössere Arbeiten ist die vorgängige Zustimmung des Vercharterers einzuholen, und ausgetauschte Teile sind auf jeden Fall aufzubewahren. Bei Personenschäden, Kollision und sonstiger schwerer Beschädigung ist ein Protokoll anzufertigen, und dieses ist in geeigneter Form beurkunden zu lassen (Polizei, Hafenbehörde, Sachverständige, Arzt). Bei Eintritt solcher Ereignisse oder bei vorhersehbarer Verspätung ist der Vercharterer sofort zu benachrichtigen.
7. Verlängerung, Verspätung Eine Verlängerung des Charters ohne vorherige Einwilligung des Vercharterers ist nicht möglich. Die Rückgabe der Yacht gilt erst als erfolgt, wenn die Yacht im vereinbarten Rückgabehafen übergeben ist. Für jeden angebrochenen Tag, den die Yacht später als vereinbart zurückgegeben wird (auch witterungsbedingt), hat der Charterer eine Nutzungsentschädigung in Höhe des doppelten täglichen Charterpreises zu bezahlen. Unberührt davon bleiben Ansprüche des Vercharterers auf weiteren Schadensersatz.
Der Charterer ist nicht berechtigt, die Yacht an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückkehrhafen zu verlassen. Ist er dazu - aus welchen Gründen auch immer - gezwungen, so ist er verpflichtet, den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen und für eine ausreichend qualifizierte Bewachung so lange Sorge zu tragen, bis die Yacht vom Vercharterer oder seinem Personal übernommen wird. In diesem Fall ist der Charterer verpflichtet, sämtliche aus dem Rücktransport entstehenden Kosten und für jeden Überziehungstag die doppelte Chartergebühr zu bezahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wie Charterausfallkosten des Nachcharterers, wenn dieser vom Vertrag zurücktritt, sind davon unberührt. Der Charter endet erst nach Ankunft der Yacht im vereinbarten Rückgabehafen.
8. Rückgabe der Yacht Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht am letzten Chartertag - resp. am Vorabend, wenn so im Vertrag festgelegt - an dem im Vertrag vereinbarten Rückgabeort, spätestens zur festgelegten Zeit und frei jeglicher Verpflichtung oder Verpfändung, aufgeklart, aufgetankt (es sei denn, Diesel ist laut gültiger Preisliste im Charterpreis inbegriffen), ordnungsgemäss einklariert und mit vollständiger Ausrüstung, wie übernommen, dem Vercharterer zurückzugeben. Der Charterer ist verantwortlich für die pünktliche Rückgabe der Yacht und hat hierfür genügend Zeit für unvorhergesehene Fälle einzurechnen. Eine Liste eventueller Schäden oder Beanstandungen ist dem Vercharterer zu übergeben. Für nicht oder mangelhaft gereinigte Yachten wird eine Reinigungsgebühr gemäss gültiger Preisliste erhoben (entfällt, wenn Endreinigung vereinbart wurde oder im Charterpreis inbegriffen ist). Verbrauchte Treibstoffe und Flaschengas sind zu ersetzen, wenn nicht vom Vercharterer übernommen.
9. Regressansprüche Sämtliche Ansprüche aus dem Chartervertrag richten sich gegen den Vercharterer/Eigner. Mängel sind sofort der Basis anzuzeigen, damit umgehend Abhilfe geschaffen werden kann. Über Vorbehalte und ev. Regressansprüche ist die Basis zu informieren, und es muss eine direkte, gütliche Einigung mit der Basis versucht werden. Falls keine Einigung erreicht werden konnte, hat der Charterer innerhalb von 30 Tagen nach Charterende schriftlich gegenüber der Charteragentur diese geltend zu machen und eine schriftliche Bescheinigung des Basisleiters über die Anmeldung der Mängel an der Basis beizufügen. Ansprüche nach Ablauf der 30-Tagefrist sind ausgeschlossen. Lehnt der Basisleiter die Unterschriftsleistung ab, so ist der Charterer verpflichtet, seine schriftliche Mängelanzeige mit einem entsprechenden Hinweis unverzüglich an die Charteragentur zu senden. Geleistete Kautionen werden bei Schadenfreiheit ohne Abzug nach Beendigung des Charters an der Basis zurückbezahlt. Sofern bei Schäden und Verlusten keine sofortige Abrechnung möglich ist, wird die ganze Kaution bis zur endgültigen Kostenverrechung einbehalten. Information und Abrechnung erfolgt über die Agentur. Verschwiegene Schäden muss der Charterer auch nach Kautionsrückzahlung noch ersetzen.
10. Haftung des Charterers und des Vercharterers Bei Verstössen gegen eine Vertragspflicht haftet der Charterer dem Vercharterer gegenüber mit allen entstehenden Folgen. Soweit der Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen des Charterers und seiner Crew von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von allen Kosten und rechtlichen Folgen frei. Bei Schäden (ausser Verschleiss) trägt der Charterer die Kosten für Reparatur und Ersatz, soweit nicht von Versicherungen gedeckt. Der Charterer haftet nur in der Höhe des Selbstbehaltes (Kaution), sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder die Versicherung die Deckung aus Gründen ablehnt, die er zu vertreten hat. Der Vercharterer/Eigner haftet für Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit desselben. Dies gilt auch für seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Im übrigen wird die Haftung des Vercharterers/Eigners beschränkt auf die Höhe der Chartergebühr.
11. Pass-, Visa- und lmpfbestimmungen Die Beachtung und Einhaltung von Pass-, Visa- und Impfbestimmungen ist Sache des Charterers.
12. Rechtsstellung der Agentur, Gerichtsstand Vertragspartner sind Vercharterer und Charterer. Die Agentur ist nicht Veranstalter, sondern nur Vermittlerin, und geht keinerlei Haftung ein für Handlungen, Auslassungen oder erlittene Schäden durch eine der beiden Parteien. Die Agentur ist berechtigt, im Namen des Vercharterers Charterverträge abzuschliessen und Zahlungen entgegenzunehmen. Bei allen Flugbuchungen tritt die Agentur ebenfalls nur als Vermittlerin auf. Es gelten die Beförderungs- bzw. Flugbuchungsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters bzw. Luftverkehrsunternehmens. Die Agentur haftet daher nicht für die Erbringung der vereinbarten Beförderungsleistungen und deren Mängelfreiheit (Verspätungen, Stornierungen, Überbuchungen etc.). Dies gilt sinngemäss auch für alle anderen vom Kunden gewünschten Zusatzleistungen wie Hotels, Transfers etc. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte bleibt die Rechtsgültigkeit der anderen Vertragsteile und des Vertrages insgesamt unberührt. Eine Vertragsänderung wird erst durch eine zusätzliche, schriftliche Vereinbarung rechtsgültig. Mündliche Absprachen und Zusagen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. Bei offensichtlichen Irrtümern sowie Rechenfehlern in Bezug auf den im Chartervertrag genannten Preis haben die Agentur und der Charterer das Recht, den Preis entsprechend gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird. Ferner kann die Agentur einen offerierten Preis nur dann vertraglich festhalten, wenn der Charterpreis inzwischen nicht vom Vercharterer geändert wurde. Punkto Verfügbarkeit der offerierten Produkte kann die Agentur vor Vertragsabschluss keinesfalls eine Garantie übernehmen, nicht mal bei einer gewährten Option, solange es zu keinem Rechtsgeschäft gekommen ist. Eine Charterbuchung gilt als definitiv, sobald die Agentur hierzu vom Charterer einen ausdrücklichen Auftrag erhalten hat. Dieser kann schriftlich oder mündlich erfolgen. In gleicher Weise bestätigt die Agentur dem Charterer das Zustandekommen des Vertrages und sendet ihm den Chartervertrag im Doppel zur Unterschrift zu. Unkosten und Gebühren aus nachträglichen Vertragsänderungen oder Stornierung vom Charterer gehen auch dann zu dessen Lasten, wenn dieser den Chartervertrag noch nicht unterschrieben retourniert hat. Bei verspäteter Retournierung des Chartervertrages sowie verspäteter Leistung der Anzahlung kann der Vertrag vom Vercharterer oder dessen Vertreter einseitig aufgelöst werden gem. den definierten Rücktrittsbedingungen.
Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr vom Charterer überwiesenen Gelder gemäss den Vertragsbestimmungen dem Vercharterer weiterzuvergüten. Für die termingerechte Ausführung von Zahlungen an den Vercharterer kann die Agentur nur verpflichtet sein, wenn sie vorgängig die entsprechende Zahlung vom Charterer erhalten hat. Somit ist der Charterer für verspätete Überweisungen und deren vertragliche Konsequenzen solange vollends verantwortlich, bis seine Zahlung bei der Agentur eingetroffen ist. Die Zahlungen des Charterers an die Agentur haben für die Agentur spesenfrei und in der vereinbarten Währung zu erfolgen. Allfällige Differenzen werden von der Agentur umtriebsgebührpflichtig nachbelastet.
Für die Vermittlung des Vertrages vereinbaren die Parteien die Anwendung von schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Firmensitz der Agentur. Für den Chartervertrag vereinbaren die Parteien die Anwendung des Rechts desjenigen Staates, in dem der Vercharterer domiziliert ist, und Gerichtsstand für Klagen gegen den Vercharterer ist der Wohnort des Vercharterers, bzw. das nächstgelegene Gericht. |